In der Regel übernimmt die Versicherung die Kosten für die Beauftragung eines Baugutachters im Zusammenhang mit einem Wasserschaden, sofern dieser Schaden durch die versicherte Gefahr abgedeckt ist. 

Wichtige Punkte dazu:

Versicherungsart: Bei Gebäudeversicherungen (z.B. Wohngebäudeversicherung) sind Gutachterkosten meist gedeckt, wenn der Schaden durch versicherte Risiken wie Leitungswasser, Sturm oder Rohrbruch verursacht wurde.

Notwendigkeit des Gutachtens: Das Gutachten dient dazu, die Schadensursache, -höhe und -umfang zu dokumentieren. Die Versicherung benötigt diese Informationen, um den Schadensfall zu prüfen und eine Regulierung vorzunehmen.

Die Versicherung kann einen eigenen Gutachter* beauftragen und/oder Sie dürfen einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. In beiden Fällen werden die Kosten in der Regel übernommen, vorausgesetzt, der Schaden ist versichert und der Gutachterauftrag ist notwendig. Dies ist im allgemeinen der Fall wenn zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer Uneinigkeit über die Art und/oder den Umfang der Schadenbehebung oder die Schadenhöhe besteht.

Ausnahmen: Wenn der Schaden z.B. durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln entstanden ist, kann es sein, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt.

In den meisten Fällen sind die Kosten für ein Baugutachten bei einem Wasserschaden durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Es empfiehlt sich jedoch, vor Beauftragung Rücksprache mit der Versicherung zu halten oder eine schriftliche Bestätigung über die Übernahme der Kosten einzuholen. Sie sollten grundsätzlich auch mit einem vom Versicherer beauftragten Gutachter kooperieren, um den Schaden regulieren zu lassen. Wenn Sie jedoch Bedenken haben, können Sie eine zweite Meinung einholen oder rechtlichen Rat suchen.

* Ob Sie den Gutachter einer Versicherung für einen Wasserschaden akzeptieren müssen, hängt meist von mehreren Faktoren ab:
Vertragliche Vereinbarungen: Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag. Oft ist dort geregelt, ob die Versicherung einen Gutachter beauftragen darf und ob Sie diesem zustimmen müssen.

Mitwirkungspflichten: In der Regel sind Sie verpflichtet, bei der Schadensfeststellung mitzuwirken, z.B. durch die Ermöglichung eines Gutachtens. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Sie jeden Gutachter akzeptieren müssen.

Unabhängigkeit des Gutachters: Falls Sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Neutralität des vom Versicherer beauftragten Gutachters haben, können Sie in manchen Fällen einen eigenen unabhängigen Sachverständigen beauftragen. Die Kosten dafür könnten jedoch vom Versicherer nur übernommen werden, wenn dieser zustimmt.

Einholung eines Zweitgutachtens: Wenn Sie mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden sind, können Sie in der Regel ein weiteres Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen einholen. Es ist ratsam, dies vorher mit der Versicherung abzusprechen.

Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Anwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären.
Sie sollten grundsätzlich mit einem vom Versicherer beauftragten Gutachter kooperieren, um den Schaden regulieren zu lassen. Wenn Sie jedoch Bedenken haben, können Sie eine zweite Meinung einholen oder rechtlichen Rat suchen.