öffentlich bestellte und vereidigte (öbuv) Sachverständige vs. EU - zertifizierte Sachverständige

 

Die Personenzertifizierung nach DIN ISO 17024 ist gleichwertig zur öffentlicher Bestellung.

2009 gab es eine weitreichende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen wurde aufgebrochen.

Der Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091).

§ 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt.
Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.

Neben den Kammern könne sich Sachverständige nun auch von einer Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 arbeitet, zertifizieren lassen. Durch die gesetzliche Regelung des Zertifizierungswesens gibt es in Deutschland nunmehr zwei Systeme, die gleichwertig nebeneinander bestehen. Die öffentliche Bestellung nach §36 GewO durch eine Kammer und die Zertifizierung nach ISO 17024 durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle.

Die Gleichstellung und damit die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach ISO 17024 wurde nicht nur durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht manifestiert, sondern durch zahlreiche Gesetzesänderung unmissverständlich untermauert. Neuere Gesetze, wie zum Beispiel das Bewertungsgesetz BewG, in der Erbschaftssteuerichtlinie sowie in der InvG (§ 77 Abs.2) oder im Pfandbriefgesetz (PfandBG) wurden insoweit geändert, dass die ausschließliche Zuständigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen gestrichen wurde.

Diese Änderung der Gesetzgebung führt dazu, dass die Kammern, wenn auch ungern, auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass öffentlich bestellte Sachverständige und zertifizierte Sachverständige (nach ISO 17024) als gleichwertig zu betrachten sind. Nach Aussage mehrerer Gerichte wurden diese aufgefordert, zertifizierte Sachverständige zur Begutachtung heranzuziehen und diese, sofern es sich um Verfahren mit internationalem Bezug handelt, sogar zu bevorzugen.

Die ISO 17024 ist eine weltweit anerkannte und durch internationale Verträge vereinbarte Norm. In der Einleitung zur DIN EN ISO/IEC 17024 wird klargestellt, dass die Zertifizierung von Personen darauf abzielt, die Kompetenz der zertifizierten Person in Bezug auf das Zertifizierungsprogramm zu bestätigen. Der weltweit akzeptierte Prozess der Begutachtung garantiert dabei, dass die Zertifizierungsprogramme begutachtet und überwacht werden und die Kompetenz der zertifizierten Person untermauern. Durch die Anerkennung der Weltnorm ISO 17024 als europäische Norm (EN) und als Deutsche Norm (DIN) ist die Zertifizierung 17024 auch in Deutschland voll anerkannt.

Bei der Zertifizierung nach 17024 sollte darauf geachtet werden, dass die Zertifizierungsstelle selbst auch akkreditiert und überwacht wird. Für große Verwirrung am Markt sorgen Zertifizierungsstellen, die Sachverständige „zertifizieren“ und ihnen darüber eine Urkunde oder ein Zertifikat erteilen. Oftmals gehen diese Sachverständigen davon aus, dass Sie über eine Zertifizierung nach der international anerkannte DIN EN ISO/IEC 17024 verfügen. Dem ist jedoch bei weitem nicht so. Solche Zertifizierungen sind eher irreführend sowohl für den Sachverständigen als auch für den Verbraucher, der sich mit den Gesetzen und Richtlinien nicht auskennt. Das Erwachen ist groß, wenn ein vermeintlich „zertifizierter“ Sachverständiger eben nur aufgrund einer privatrechtlichen Regelung und nicht aufgrund der international anerkannten Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist.

Gerichtsgutachter / Gerichtssachverständiger


Gerichtsgutachter erhalten Ihren Auftrag vom Gericht und unterstehen allein diesem.

Eine Berufsausbildung oder spezielle Qualifikation zum Gerichtsgutachter gibt es nicht.
Gerichtsgutachter ist keine besondere Berufsbezeichnung, sondern ein von einem Gericht mit einem Gutachten beauftragter "normaler" Sachverständiger.

Wird ein Sachverständiger von einem Gericht zur Gutachtenerstattung beauftragt, kann er sich hierfür als Gerichtsgutachter bezeichnen, allerdings auch nur für diesen Auftrag. Der Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständige ist der durch ein Gericht in einem Zivil- oder Strafprozess beauftragte Sachverständige der dem Richter zuarbeitet. Ein/e Richter/in kann sich eines jeden Sachverständigen bedienen und diesen hinzuziehen.

Gerichte bedienen sich zumeist öffentlich bestellter und vereidigter oder zertifizierter (DIN EN ISO/IEC 17024) Sachverständiger für diese Aufgabe.

Privatgutachter / Privatgutachten

 

Ein Sachverständiger wird entweder als Privatgutachter von einer Partei oder als Gerichtsgutachter durch das Gericht beauftragt.

Privatgutachten werden im Auftrag von Privatpersonen, Unternehmen und / oder Behörden auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags erstattet. Wenn der Sachverständige von einer Partei als Privatgutachter den Auftrag erhält, ist sein Gutachten für die Gegenseite zwar erst einmal nicht verbindlich, jedoch ist ein, vor oder während eines eventuellen Prozesses, eingeholtes Privat-Gutachten ein qualifizierter Parteivortrag und beweisrechtlich keineswegs wertlos. Die Pflicht des Gerichts, qualifizierten Parteivortrag ernst zu nehmen, verpflichtet auch den noch zusätzlich beauftragten Gerichtsgutachter das vorgelegte Privatgutachten ernst zu nehmen und es bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens mit einzubeziehen. Desweiteren macht ein privates Gutachten Sinn, um event. Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen.

Der ideale (und oft kostengünstigere und schnellere) Weg für beteiligten Parteien kann auch die außergerichtliche Streitbeilegung über einen Schiedsvertrag sein. Beide Parteien müssen sich hier auf einen Sachverständigen einigen. Dann sollte in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen.

Dieses Vorgehen kann, gegenüber oft jahrelang andauernden gerichtlichen Verfahren sehr viel Geld, Zeit und Nerven sparen.

 

"Berufsbezeichnung" Sachverständiger / Gutachter

 

Die Bezeichnung Sachverständiger / Gutachter ist rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich steht es jedem offen, sich so zu bezeichnen (und das machen auch viele).

Die Berufsbezeichnung Gutachter und Sachverständiger setzt jedoch einen Nachweis der besonderen Fachkunde voraus. Bei öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird die erforderliche Fachkunde durch eine förmliche Abschlussprüfung und -beurteilung belegt.


Zwei Kriterien bilden hierbei den Nachweis der Fachkompetenz:
1. eine fundierte Ausbildung
2. Berufserfahrung in dem Fachgebiet
 
Kein Kriterium ist die bloße Erwähnung einer Vielzahl von bereits erstellten Gutachten.

Zwar darf jeder eine ungeschützte Berufsbezeichnung verwenden, ein Nachweis für eine besondere Fähigkeit und Fachkompetenz ist das allerdings nicht. Frage Sie beim Gutachter / Sachverständigen Ihres Vertrauens die berufliche Qualifikation und Berufserfahrung nach. So können Sie den Spreu vom Weizen trennen und sich "Fachgutachten", die sich später eventuell als Makulatur entpuppen, ersparen.

 

Öffentliche Bestellung und Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 sind gleichwertig


Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.


Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist.

In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen.

In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.

Sachverständige / Gutachter und solche die es vorgeben zu sein

 

Ob Sachverständiger für  Immobilien und Bau oder Handwerker (der nach eigenen Angaben alles kann)

In Zeiten einer hohen Nachfrage schießen selbsternannte „Fachleute“ wie die Pilze aus dem Boden.

Sachverständiger, Gutachter und auch Makler sind keine geschützten Begriffe und schon gar keine anerkannten Berufsbezeichnungen. Das bedeutet allerdings nicht (wie oft beschrieben) dass sich jeder Gutachter oder Sachverständiger nennen darf. Eine Mindestqualifikation und eine stetige berufliche Weiterbildung  wird vorausgesetzt.

Spätesten wenn Ihr Anliegen einmal  vor Gericht landen sollte wird Ihr beauftragter Sachverständiger / Gutachter dahingehen überprüft. Das wissen auch viele und sind dann erfahrungsgemäß nicht mehr auffindbar oder übernehmen eben nur „Beratungen“ bei  denen es wahrscheinlich nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Zertifikate (mit denen gerne geprotzt wird, je mehr desto besser und wichtiger), ausgestellt von wem auch immer (TÜV, DEKRA, Sachverständigen- und Gutachter Verbände etc. die allesamt keine staatliche Einrichtungen sondern lediglich privat geründete Vereine sind) sagen nichts, und zwar überhaupt nichts, über die berufliche Qualifikation in dem jeweiligen Fachgebiet aus. Diese Zertifikate können Sie mit einer 3 - 8 tägigen Schulung erwerben.  Wer glaubt das man sich dadurch einen hohen Sachverstand innerhalb weniger Tage aneignen kann (die sich andere mit vielen Jahren auf Fachschulen und in der Praxis erarbeiten) der glaubt wohl auch an Märchen. So findet man hier Dipl. Ing. Agrar über Hochbaupolier bis Immobilienkaufmann/frau fast alles was nur mit viel Phantasie etwas mit Immobilienbewertung und/oder Bautechnik zu tun haben könnte. 8 Tage später „sind sie dann angeblich Baugutachter“ cool. Wir haben dann auch einige sogenannte „Gutachten“ im Jahr vorliegen aus denen hervorgeht dass der Verfasser/in oft nicht einmal über ein Grundwissen wie Materialkunde etc. verfügt. Wenn hier die Grundlagen schon fehlen kann man auch keine fundierte Beratung über eine Immobilie abgeben oder gar Bauschäden richtig einordnen. Das ist dann aber oftmals nicht mehr das Problem des "Sachverständigen" (denn der hat abgerechnet und ist weg), sondern schlichtweg Ihres. Sollten Sie dann den von Ihnen beauftragten "Sachverständigen" (wegen Schlechtleistung) verklagen, müssen Sie damit rechnen das ein Richter/in Sie fragt: Wo kauft man im allgemeinen seine Wurst ? Beim Metzger oder beim Schuster ?

Wenn Sie ein Haus kaufen (für viele hundert tausende Euro) sollten Sie sich einen richtigen Fachmann suchen. Ihr Projekt ist zu wichtig und kostspielig um sich von selbsternannten Sachverständigen / Gutachtern und/oder Schamanen beraten zu lassen.  Fragen Sie die Person Ihrer Wahl nach den beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung, und nicht nach Zertifikaten die nur dafür da sind das „Verbände“ Geld verdienen.

Makler und Maklerinnen sind Verkäufer. Sie sind nicht dazu da (und werden auch nicht dafür bezahlt) den Kaufinteressent/in eine gute Beratung über die Wunschimmobilie abzugeben. In den vielen Jahren meiner Hauskaufberatungen kann ich Ihnen versichern das es nicht wenige Makler/innen gibt die ein Haus nicht von einer Garage unterscheiden können. Das einzigste was in solchen Exposee`s dann einigermaßen stimmt sind die Bilder. Achten Sie auf die letzten Textblöcke in jedem Exposee die Ihnen mitteilen dass der Makler/in für nichts verantwortlich zeichnet. (das sagt doch schon alles, oder ?).

Wer auf solche Beratungen baut, „baut“ meist mehrmals oder aber sehr sehr teuer.